FAQ

Auf dieser Seite wollen wir Informationen zu Themen des Tierschutzes, der Haltung von Haustieren, gesetzliche Grundlagen des Tierschutzes in Sachsen, Arbeit von Tierheimen u.v.a.m. bereitstellen.

 

Infos zum Umgang mit Fundtieren:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 965 Anzeigepflicht des Finders https://dejure.org/gesetze/BGB/965.html 
Fund (§§ 965 - 984)

https://www.bussgeldkatalog.org/fundtiere/


>>>
Folgende Gemeinden und Städte lassen ihre Fundtiere in unserem Tierheim unterbringen. <<<
Durch Abschluss eines Kooperationsvertrages für Fundtiere.

 

Fundtiere  <<< Aktuelle Rechtsprechungen [PDF-Datei]
Quelle: https://www.deutsches-tieraerzteblatt.de/fileadmin/resources/PDFs/Altdaten/DTBl_10_2016_Fundtiere_Entsperrt.pdf

 

Den Ratgeber zum Spezialthema „Tierschutz und Recht“ finden Sie hier: https://www.juraforum.de/ratgeber/tierschutz/
Quelle: www.juraforum.de

 

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Gesetze - Tierhaltung - Reisen - u. a.

1. Gesetzliche Grundlagen Tierschutzgesetz

Hintergrundpapier: AenderungTierschutzgesetz 2014.pdf

Hinweise zum Erlaubnisverfahren nach § 11TierSchG.pdf

TierschG Fassung vom 18. Mai 2006.pdf


2. Umgang mit Fundtieren


Umgang mit fremden Katzen - Eingreifen oder nicht? 

Wann braucht eine Katze Hilfe?

Zugelaufene Katzen dürfen nicht einfach behalten werden!

 

Empfehlungen zum Umgang mit Fundtieren im Freistaat Sachsen.pdf

Gemeinsame Empfehlungen des Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Städte-und Gemeindetages zum Umgang mit Fundtieren im Freistaat Sachsen.pdf


Fundtierkostenerstattung für im Tierheim untergebrachte Tiere.pdf (Deutscher Tierschutzbund)

Tierheime dürfen nicht auf ihren Kosten sitzenbleiben.pdf (aus du und das tier 4/2010)


3. Frühkastration von Katzen im Tierheim

Kastration Katzen.pdf

Frühkastration Katzen.pdf

Frühkastration von Katzen unter Tierschutzgesichtspunkten.pdf

Kastration von Hunden und Katzen Merkblatt120_2011.pdf

4. Wir wollen uns ein Tier anschaffen

Sorgenfrei ins neue Zuhause - Ein Tier aus dem Tierheim holen


 
5. Reisevorschriften

Neue Vorschriften Reisen mit Heimtieren und für Heimtierpässe, zusammengestellt für EU-Bürger, die innerhalb oder außerhalb der EU mit Heimtieren reisen


6. Haustierhaltung - Was ist erlaubt? Was ist verboten?

Informieren Sie sich über das Thema!

 

"Hund in Mietwohnung – ist das erlaubt oder verboten?"
https://www.fachanwalt.de/magazin/mietrecht/hund-in-mietwohnung
Quelle: www.fachanwalt.de


7. Wildtiere - Wie ist damit umzugehen?

Wildtiere jeglicher Art können wir im Tierheim nicht entgegennehmen, da wir weder über geeignete Unterbringungsmöglichkeiten noch Fachkenntnisse zur Pflege haben. Wenden Sie sich bitte in solchen Fällen z. B. an die Wildtierauffangstation Görlitz Denn Wildtiere brauchen spezielle fachliche Pflege, sowie die richtige Unterkunft und Nahrung!

Notfall-Telefon Wildtierauffangstation: 0160 90 95 48 00
(Tierpark Görlitz)

Naturschutz-Tierpark Görlitz e. V.
Zittauer Str. 43
02826 Görlitz

Telefon (werktags 10 bis 15 Uhr): +49 3581 66 93 000
Notfall-Telefon Tierpark Görlitz: 0170 925 11 18 
 


Probleme mit Insekten z. B. Hornissen oder Wespen

https://insektenkontrolle.de/artenschutz.html <<<
Quelle: Homepage -
Schädlingsbekämpfung, Artenschutz, Holzschutz und Industrieklettertechnik
Sören Flint

Untere Naturschutzbehörde Landratsamt Bautzen
Untere Naturschutzbehörde - Bautzen - Der Landkreis - Wokrjes Budyšin (landkreis-bautzen.de) <<<
Quelle: Homepage Landratsamt Bautzen




 



 

27.7.2017 Änderung GOT
Anhebung bei der Gebührenordnung für Tierärzte
(Tierärztegebührenordnung - GOT) Weitere Infos <<< 
Quelle: https://www.wir-sind-tierarzt.de/2017/07/got-erhoehung-2017-ist-in-kraft/

 GOT-PDF <<< 27.07.2017


 


- Fragen zum Tierschutz - Tierschutzanzeigen

Kontakt zum Veterinäramt - Landratsamt Bautzen

Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Postanschrift: Landratsamt Bautzen, Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen
Besucheradresse: Bautzen, Bahnhofstraße 7

Amtstierärztin:   Ulrike Kutschke Telefon: 03591 5251-39000
Fax: 03591 5251-39009 E-Mail: lueva@lra-bautzen.de    

Öffnungszeiten: Dienstag: 8:30 Uhr - 18:00 Uhr & Donnerstag: 8:30 Uhr - 18:00 Uhr

Allgemeines Veterinärwesen
Tiergesundheitsschutz
Tierschutz
Tierseuchenbekämpfung
Arznei- und Futtermittelüberwachung
Lebensmittelüberwachung
Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Verbraucherberatung

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Tierheime im Landkreis Görlitz

Tierschutzverein Löbau-Zittau e.V.
OT Bischdorf
Bernstädter Str. 1
02708 Rosenbach
Leiterin: Ramona Loske
Telefon: 03585 8789408
Mobil: 0172 2761398 oder 0172 2777623

Tierheim „St. Horkano"
Kirchsteg 15
02923 Horka
Leiterin: Rosemarie Zille
Telefon:  035892 5419
 Mobil: 0173 1849758

Tierheim Krambambuli
Am Lönschen Gut 21
02827 Görlitz
Leiter: Peter Vater
Telefon: 03581 312778
Mobil:  0170 2728553

 

Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt

Amtsleiter kommissarisch Dr. Mann, Udo
Telefon: 03581 663-2301
E-Mail: veterinaeramt@kreis-gr.de

 


 

- Kastration von herrenlosen Katzen -

Sehr geehrte Tierfreunde!
Wir helfen Ihnen nach unseren personellen, materiellen und finanziellen Möglichkeiten! Allerdings haben wir nicht die Kapazitäten im gesamten Landkreis Bautzen Tiere selbst zu fangen und entsprechend vom Ort der Herkunft der Tiere diese auch noch entsprechend zu transportieren.
Wir beraten und unterstützen Sie aber, wenn Sie am Wohnort ein Katzenproblem haben. Nach telefonischer Absprache können Sie für eine Kaution von je 50,- €, eine Lebendfalle bei uns ausborgen. Zum Fangvorgang erklären wir Ihnen auch alles sehr genau. Entsprechend den Kapazitäten, erhalten Sie auch von uns für die Kastration von herrenlosen (verwilderten) Hauskatzen, je Tier einen Kastrationsschein. Diesen geben Sie gemeinsam mit der eingefangenen Katze bei unseren Tierarzt zur Kastration, ab. Die Finanzierung der Kastrationsscheine erfolgt durch Fördermittel des RP Dresden (Zweckgebunden) und dem TSV Bautzen e. V.. Allerdings sind auch diese Mittel entsprechend begrenzt und reichen nicht immer für alle.

Um den Stress von Kastrationsaktionen möglichst niedrig zu halten, ist es besser, wenn die eingefangenen Tiere umgehend zum Tierarzt zur Kastration gebracht werden und danach am Herkunftsort wieder freigelassen werden.

Bei größeren Katzenpopulationen von verwilderten Katzen, melden Sie diese bitte auch Ihrer Gemeinde (Ordnungsamt, Bürgermeister) und dem Veterinäramt im Landratsamt Bautzen. Gegebenen Falls muss dann über eine entsprechende Lösung bzw. weiteres Vorgehen beraten werden.

Bitte beachten Sie auch dass es einen rechtlichen Unterschied zwischen einer Fundkatze und einer herrenlosen Katze gibt.
[Zuständig für Fundtiere (Fundsachen) lt. BGB ist die Ordnungsbehörde (z.B. Ordnungsamt der Gemeinde/Stadt) wo das Tier gefunden wurde.]

ACHTUNG!

Kastrationsscheine für herrenlose Katzen haben nur Gültigkeit, wenn diese bei unserem Vertragstierarzt Dr. B. Scholze in Bautzen benutzt werden!
Lassen Sie die gefangenen Katzen bei anderen Tierärzten kastrieren, bekommen Sie diese Kosten nicht ersetzt, bzw. müssen diese selbst begleichen!

 

 

 


 

Homepage: https://www.vogelschutzwarte-neschwitz.sachsen.de/

BfUL/Sächsische Vogelschutzwarte Neschwitz

Postanschrift:
Park 2
02699 Neschwitz

Telefon: 035933 499990 / 035933 30077

E-Mail: vogelschutzwarte-neschwitz@smekul.sachsen.de



15.07.2019
Großenhain schafft Kastrations- und Kennzeichnungspflicht bei Freigängerkatzen

Wir hoffen, dass sich bald zahlreiche Kommunen in Sachsen anschließen, nur so lässt sich unnötiges Leid verhindern.
Quelle: Deutscher Tierschutzbund Landesverband Sachsen

 


- angeregt durch TASSO-Newsletter

Städte und Gemeinden mit Kastrationspflicht oder -forderung für freilaufende Katzen
Folbern
Großenhain
Großschirma (Sonderregelung: Hier schreibt die Polizeiverordnung vor, dass „durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass eine unkontrollierte Vermehrung des Bestandes nicht erfolgt. Katzenhalter haben dafür zu sorgen, dass ihre Katzen nicht verwildern.“)
Radeberg
Strauch
Treugeböhla
Wildenhain
Zabeltitz
Zschauitz

Quelle: https://www.tasso.net/Tierschutz/Tierschutz-Inland/Kastration-von-Katzen/Katzenschutzverordnungen/Staedte-und-Gemeinden <<< Infos auch zum § 13b Tierschutzgesetz § 13b TierSchG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

Der Weg zu einer Katzenschutzverordnungen <<<

TASSO unterstützt und berät Gemeinden und Städte bei ihren Maßnahmen zur Eindämmung des Katzenelends, bzw. bei der Einführung einer Katzenschutzverordnung in Ihrer Stadt oder Gemeinde.

 

Ratgeber

Trinkmenge Hunde <<<
Quelle: Futterrechner.de


 

Informationen zu Kind und Hund, Kind und Katze, Hygiene und Tier

Quelle: TASSO-Newsletter
Leben mit Tier und Kind
Kinderwunsch und Tierhaltung verbinden!

 

Haustiere kostenlos registrieren bei TASSO!

https://www.tasso.net/Tierregister/Tier-registrieren

Haustier (z. B. Hund oder Katze) beim Haustierarzt mit einem Chip (Transponder) kennzeichnen lassen! Wenn Ihr Haustier noch keinen Chip besitzt.

  • Sofort zu Hause Haustier bei TASSO kostenlos registrieren!
    Anleitungen bekommen Sie auch dazu im Internet oder auch per Telefon
    +49 (0) 61 90 / 93 73 00 bzw. fragen Sie den Haustierarzt.

Informationen zur Kennzeichnung von Tieren <<<
Quelle: TASSO

Tierhalterwechsel für ein bei TASSO registriertes Tier

Tierhalterwechsel <<<
Quelle: TASSO

TASSO - Infos

Quelle: TASSO-Newsletter

Die Haftungsfrage beim Hundesitting:

Der Halter haftet immer!

Nicht bei allen Anlässen kann unser vierbeiniger Freund an unserer Seite sein. Manchmal gibt es Unternehmungen, die aus verschiedensten Gründen ungeeignet für Hunde sind. Und wenn diese lange dauern, ist eine Fremdbetreuung notwendig. Zum Glück gibt es fast immer Freunde oder Bekannte, die das Tier kennen und gerne helfen. Außerdem gibt es mittlerweile auch professionelle Hundebetreuer und Pensionen, die sich um die Vierbeiner kümmern.

Aber was passiert eigentlich, wenn in dieser Zeit etwas passiert? Wenn zum Beispiel durch den Hund jemand zu Fall kommt und sich verletzt? Das muss gar nicht böse gemeint gewesen sein, manchmal führen ja schon Verkettungen von unglücklichen Umständen zum Unfall.

Wer haftet jetzt? Grundsätzlich erstmal der Hundehalter, sagt die für TASSO tätige Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries: „Er haftet gemäß § 833 Satz 1 BGB und zwar unabhängig von der Tatsache, dass er gar nicht dabei war und den Vorfall nicht verhindern konnte“, erläutert sie.

Für die Beantwortung der Frage, ob zusätzlich zum Halter auch der Hundesitter haftet, ist es wichtig zu klären, ob es sich beim Hundesitten um eine Gefälligkeit handelte oder ob es einen Vertrag gab. „§ 834 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt, dass derjenige, der für einen anderen die Führung und Aufsicht eines Tieres durch einen Vertrag übernimmt, auch für den Schaden verantwortlich ist, der einem Dritten zugefügt wird“, betont Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries. Dann müsste also auch der Tiersitter haften und möglicherweise Schmerzensgeld zahlen. Anders als der Hundehalter kann der Tierbetreuer sich allerdings von dieser Haftung befreien, wenn er beweisen kann, dass ihn keine Schuld an dem Vorfall trifft. Professionelle Hundesitter haben daher in der Regel eine gewerbliche Haftpflichtversicherung.

Doch wo beginnt ein Vertrag und wo endet die Gefälligkeit? „Maßgeblich für diese Abgrenzung ist, ob ein Rechtsbindungswille vorhanden war und ob eine Gegenleistung vereinbart wurde“, erklärt Ann-Kathrin Fries. Bezahlt der Hundehalter den Aufpasser oder erbringt er eine andere Gegenleistung, handelt es sich um ein vertraglich vereinbartes Hundesitting. Bei professionellen Tiersittern sollten die Regelungen zu Beweiszwecken am besten schriftlich festgehalten werden. Doch unter Umständen kann es auch schon als vertraglich vereinbartes Hundesitting gelten, wenn zwei Hundehalter sich regelmäßig zu festen Zeiten mit der jeweiligen Betreuung der beiden Hunde abwechseln.

„Passt die beste Freundin nur gelegentlich einige Stunden aus Nettigkeit kostenlos auf den Hund auf, handelt es sich allerdings um eine Gefälligkeit“, erklärt Ann-Kathrin Fries. Passiert dann etwas, übernimmt die Haftpflichtversicherung des Halters die Kosten für entstandene Schäden, sofern das Hüten durch fremde Personen im Versicherungsvertrag eingeschlossen ist. Dann würde die Freundin – neben dem Halter – nur noch dann haften, wenn sie grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

„Damit Sie als Halter auf der sicheren Seite sind, sollten Sie sich vergewissern, dass Ihre Haftpflichtversicherung das gelegentliche Hüten des Hundes durch Fremde einschließt“, rät Ann-Kathrin Fries. Da auch ein kleiner Hund schnell Schäden in enormer Höhe anrichten kann, zum Beispiel wenn er einen Verkehrsunfall verursacht, sollten Sie unbedingt auf eine hohe Versicherungssumme achten. Prüfen Sie Ihre Versicherungsunterlagen, und achten Sie beim professionellen Hundesitting darauf, dass Ihnen ein Vertrag vorgelegt wird.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage von TASSO
im Bereich Haftpflichtversicherung
© Copyright TASSO e.V

https://www.tasso.net/Service/Rund-ums-Tier/Tier-und-Recht/Gesetze

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Ratgeber

Trinkmenge Hunde <<<
Quelle: Futterrechner.de

 

Trinkmenge bei der Katze (ausgewachsen):
50 ml - 70 ml / kg Körpergewicht



Ratgeber + Quiz:
Passt ein Haustier in mein Leben?
Quelle: lernen.net - 4pub GmbH


Augen auf beim Welpenkauf!
Quelle: TASSO-Newsletter
TASSO-Leitfaden „Hinweise für den Welpenkauf”

 

Wie kann ich mich ehrenamtlich für Tierschutz einsetzen und wie kann ich Tierheime in meiner Region unterstützen?
versorgungswerke24.de
/category/Tierschutz



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Last Update
15.03.2024
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- seit 01.07.2023 neu -